Erkrankungen
von Lehrkräften und Angestellten
Informationen zu Erkrankungen von Lehrkräften und Verwaltungsangestellten
(gemäß Lehrerdienstordnung §11 und §12, Urlaubsverordnung)
1. Anzeige der Erkrankung
- Gemäß LDO hat jede Lehrkraft (und jede Verwaltungsangestellte), die wegen Erkrankung dienstunfähig ist, dies und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.
In gleicher Weise ist die Beendigung der Krankheit anzuzeigen. - Alle Erkrankungen sind dem Schulamt ab dem ersten Kalendertag über die Fehlzeitendatei zu melden.
- Beschäftigte im Angestelltenverhältnis (Lehrkräfte und Verwaltungsangestellte) sind auch in den Schulferien zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet.(vgl. ebenfalls LDO §11)
- Gemäß TV-L hat jeder Arbeitnehmer sechs Wochen Lohnfortzahlung. Vorhergehende Erkrankungen sind ggf. anzurechnen. Dadurch kann es unter Umständen zu weniger als sechs Wochen Lohnfortzahlung ab Beginn einer Erkrankung kommen. Auch aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, Arbeitsunfähigkeiten sofort mitzuteilen.
2. Attest
- Für Erkrankungen, die länger als drei Kalendertage dauern, ist der Schule spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen des Schulleiters auch früher, von allen Beschäftigten ein ärztliches Zeugnis (=Attest) im Original vorzulegen (LDO §11).
Achtung: - Erkrankung am Freitag und am darauffolgenden Montag = vier Kalendertage => Attestpflicht.
- Erkrankung am Donnerstag und Freitag bei Dienstantritt am darauffolgenden Montag => Attestpflicht, da auch hier das Wochenende mitzählt.
Ausnahme: Am Freitag erfolgt eine telefonische Gesundmeldung und tatsächlich Dienstantritt am darauffolgenden Montag. - Der Nachweis der Krankmeldung bezieht sich auf die Kalendertage und nicht auf die Arbeitstage. Als Kalendertage gelten alle Tage, sodass die Wochenenden, Feiertage und Ferien sowie arbeitsfreie Tage mitzählen. Folgt auf das Ende eines Attestes ein Wochenende und ist der/die Beschäftigte in der folgenden Woche ebenfalls erkrankt so ist dies als lückenlose Erkrankung anzusehen.
- Fällt Beginn oder Ende einer Erkrankung in Ferien, so muss das der Schulleitung unverzüglich gemeldet werden. Endet ein ärztliches Attest mit dem Beginn von Schulferien, so ist eine ausdrückliche Gesundmeldung gegenüber der Schulleitung zu machen. Bei einem Weiterbestehen der Erkrankung während der Ferien ist auch für die Dauer der Ferien ein ärztliches Attest vorzulegen.
- Endet eine Langzeiterkrankung mit dem Beginn von Ferien, so kann eine Gesundmeldung durch einen Arzt verlangt werden (ärztliche Bescheinigung, dass wieder volle Arbeitsfähigkeit besteht).
- Will die Lehrkraft während ihrer Erkrankung ihren Wohnort verlassen, so hat sie dies vorher dem Schulleiter anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben. (LDO §11)
- Dies gilt alles auch für Lehrkräfte, die als Mobile Reserve tätig sind. Dabei bitten wir zusätzlich um Weiterleitung der Krankmeldung und ggf. des ärztlichen Zeugnisses im Original von der Einsatzschule an die Stammschule (dort erfolgt die Erfassung der Fehlzeiten!).
3. Nach 4 Wochen Erkrankung
- Dauert die Erkrankung bei Angestellten oder Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärtern länger als vier Wochen, so meldet die Schule dies unter Vorlage lückenloser Originalatteste mit dem entsprechenden Formblatt (Dienstantrittsanzeige Dienstbeendigungsanzeige VS => – Dienstbeendigungsanzeige wegen Erkrankung) umgehend dem Staatlichen Schulamt.
4. Nach 6 Wochen durchgehender Erkrankung oder 31 Einzeltagen innerhalb eines Jahres:
Beginn des BEM-Verfahrens
Beginn des BEM-Verfahrens
- Dienstbeendigungsanzeige für verbeamtete Lehrkräfte (ohne Atteste).
- Nach einer Erkrankungsdauer von 6 Wochen oder insgesamt mehr als 30 einzelnen Krankheitstagen (Arbeitstagen) innerhalb eines Jahres soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement = BEM).
Das betriebliche und behördliche Eingliederungsmanagement ist nicht nur für behinderte und schwerbehinderte, sondern gleichermaßen auch für nicht behinderte Menschen, also für sämtliche Beschäftigte einschließlich der Beamten durchzuführen. Nicht betroffen sind schwangere Lehrkräfte und Angestellte mit befristeten Angestelltenverträgen. - Zuständig für die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei Lehrkräften an staatlichen Schulen sind die Schulleitungen, d. h. von ihnen hat die Initiative für die Einleitung eines BEM nach § 167 SGB IX auszugehen. Die betroffene Person ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Der Personalrat ist zu beteiligen, wenn und soweit dies von den Beschäftigten gewünscht wird. Bei schwerbehinderten Beschäftigen gilt dies auch für die Schwerbehindertenvertretung.
- Um die Durchführung an den staatlichen Schulen zu erleichtern, wurden vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus der BEM-Leitfaden “Hinweise für die staatlichen Schulen und die Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach- und Förderlehrern” erarbeitet.
- Die betroffene Lehrkraft füllt das Formular “Betriebliches Eingliederungsmanagement – Erklärung Zustimmung/Ablehnung” aus und gibt es zurück an die Schulleitung.
- In der “Dokumentation zur Prävention” (siehe Downloads weiter unten) sind von der Schulleitung die bereits durchgeführten und geplanten Präventionsmaßnahmen zu dokumentieren. Bei Schwerbehinderten ist zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung (Frau Stark) und der Personalrat zu informieren.
>> Die Unterlagen zum BEM-Verfahren und die “Dokumentation zur Prävention” (Download, siehe weiter unten) verbleiben zunächst an der Schule. Der betroffenen Lehrkraft wird das BEM-Verfahren angeboten, eine Einwilligung oder Ablehnung wird schriftlich eingeholt, Unterlagen werden gesammelt.
Das „Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement“ kann zu Dokumentationszwecken ausgefüllt werden, verbleibt jedoch aus Datenschutzgründen stets an der Schule.
5. Nach 3 Monaten
- Nach einer Erkrankungsdauer von 3 Monaten werden die aktualisierten Unterlagen zum BEM-Verfahren sowie die “Dokumentation zur Prävention” (siehe Downloads weiter unten) und die lückenlos dokumentierten Originalatteste an das Staatliche Schulamt übermittelt zur Weiterleitung an die Regierung von Mittelfranken.
- Das Staatliche Schulamt wird bei jeder Lehrkraft die Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit in Absprache mit der Regierung veranlassen, wenn die Lehrkraft innerhalb eines Jahres länger als drei Monate keinen Dienst getan hat oder wenn grundsätzliche Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestehen. Auf Anordnung der Regierung von Mittelfranken kann von Beamten ein amtsärztliches Zeugnis, von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangt werden.
- Nach einer mindestens sechswöchigen Erkrankung ist die Dienstaufnahme der Lehrkraft unverzüglich von der Schule dem Staatlichen Schulamt mit dem Formblatt “Dienstantrittsanzeige Dienstbeendigungsanzeige VS” => Dienstantrittsanzeige nach Erkrankung“ mitzuteilen.
6. Wiedereingliederung
- Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die nach schwerer Erkrankung vorübergehend mit reduzierter Stundenzahl arbeiten möchten, müssen vor Dienstantritt einen vom Arzt ausgestellten Wiedereingliederungsplan beim Staatlichen Schulamt vorlegen, der von der Regierung von Mittelfranken genehmigt werden muss.
- Aus diesem Wiedereingliederungsplan muss hervorgehen:
- der jeweilige Ermäßigungszeitraum (wochenweise, lückenlos – also einschließlich Wochenenden oder Ferien),
- die Ermäßigungsstundenzahl und
- die Prognose über den Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit.
- Beispiel für eine Zeitschiene bei Erkrankung (ärztliche Zeugnisse) bis 07.01.2018; ärztlicher Wiedereingliederungsplan mit folgendem Vorschlag:
- 08.01.2018 – 04.02.2018 insgesamt 12 Wochenstunden Dienstleistung
- 05.02.2018 – 01.04.2018 insgesamt 24 Wochenstunden Dienstleistung
- ab 02.04.2018 wieder mit Vollzeit
- Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten während einer Wiedereingliederung noch als erkrankt. Sie benötigen eine Empfehlung der Wiedereingliederung mit Wiedereingliederungsplan durch die Krankenkasse. Auch dieser Plan ist vorab zur Genehmigung über das Staatliche Schulamt bei der Regierung von Mittelfranken einzureichen.
- Unterricht mit reduzierter Stundenzahl ohne Antrag bzw. Genehmigung ist nicht möglich! „Private Absprachen“ zwischen Schulleitung und Lehrkraft sind nicht zulässig!
- Werden Anträge verspätet eingereicht und sollte der Dienst mit reduzierter Stundenzahl bereits aufgenommen sein, geschieht dies auf eigenes Risiko! Sollte die Regierung dem Antrag der Lehrkraft bzw. des Arztes nicht zustimmen, muss die entfallene Arbeitszeit nachgearbeitet werden!
- Jede Änderung des Wiedereingliederungsplans muss wiederum über das Staatliche Schulamt der Regierung von Mittelfranken zur Genehmigung vorgelegt werden. Änderungen sollten rechtzeitig beantragt werden.
- Nach der Genehmigung durch die Regierung ist von der Schule bei jeder genehmigten Änderung der erteilten Wochenstundenzahl umgehend eine entsprechende Dienstantrittsanzeige an das Staatliche Schulamt zu übermitteln, im Fall von Mobilen Reserven zusätzlich an die Stammschule.
7. Fehlzeitenmeldung
- Wir erinnern an die Notwendigkeit zur sorgfältigen Führung der Fehlzeitendatei.
- Die Fehlzeitenmeldedatei ist
- für alle Bediensteten an der Schule (ohne Hausmeister), also alle Beamten (Lehrer, Förderlehrer, Fachlehrer; auch Lehramtsanwärter und Seminarleiter) und alle Angestellten (Lehrer / Fachlehrer / Förderlehrer auf Arbeitsvertrag, Verwaltungsangestellte) zu führen.
- so lange aufzubewahren (auch bei elektronischer Führung der Fehlzeitenmeldung), bis die Lehrkraft die Ausgleichsphase(n) des verpflichtenden Arbeitszeitkontos oder die Freistellungsphase der Altersteilzeit beendet hat.
8. Kurmaßnahme
- Urlaub für eine notwendige Kurmaßnahme (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UrlV) ist regelmäßig in die Ferienzeit zu legen. Im Übrigen können Lehrkräften solche Kurmaßnahmen während der Unterrichtszeit nur bei Vorliegen zwingender Gründe aus amtsärztlicher Sicht genehmigt werden. Sollten für eine Kurmaßnahme ausnahmsweise Randtage während der Unterrichtszeit erforderlich sein, so ist ein entsprechendes Urlaubsgesuch mit eingehender Begründung mindestens vier Wochen (!) vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn der Genehmigungsbehörde – für Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen dem Staatlichen Schulamt – vorzulegen (LDO §12 (9)).
- Lehrkräfte im Beamtenverhältnis benötigen das Formular „Antrag auf Sonderurlaub“.
Für Angestellte muss eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durch einen Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder einen sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt werden. - Urlaub für eine nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsärztlich verordnete Badekur oder für eine im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligte Kur nach dem Bundesentschädigungsgesetz kann auch außerhalb der Ferien bewilligt werden. Die Kostenträger solcher Kuren sind jedoch allgemein angewiesen, bei Lehrkräften hierzu möglichst die Ferien auszunutzen (vgl. LDO §12 (9)).
- Zuständig für die Erteilung von Urlaub für Kurmaßnahmen und damit zusammenhängende Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 UrlV sind die Staatlichen Schulämter.
- Bei Beendigung der Kur ist die Kurbeendigungsanzeige dem Staatl. Schulamt zu übermitteln.
- Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und Verwaltungsangestellte gelten die Vorschriften des TV-L.
9. Dienstunfall
- Alle Dienstunfälle sind dem Staatlichen Schulamt zu melden. Für Beamte wird der „Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls“ mit Beiblatt benötigt. Für Angestellte wird die „Unfallanzeige KUVB“ ausgefüllt. Dienstvorgesetzter ist der jeweils zuständige Schulrat (Unterschrift).
- Ausgefüllte Dienstunfallformulare für Beamte bitte nicht ans Landesamt für Finanzen nach Regensburg, sondern an das Staatliche Schulamt schicken. Buchstabe E (Stellungnahme des Dienstvorgesetzten nach Art. 47 Abs. 3 BayBeamtVG) der Dienstunfallmeldung wird vom Dienstvorgesetzten ausgefüllt (zuständiger Schulrat). Von dort wird das Formular weitergeleitet an das LfF Regensburg.
Das Gleiche gilt für Unfallmeldungen für Angestellte (bitte nach Ausfüllen ans Schulamt schicken). - Bei Dienstunfällen bitte Atteste mit Krankmeldung (unabhängig von der Länge der Erkrankung) ans Schulamt schicken.
- Hier finden Sie: Informationsblatt zur Abwicklung des gesetzlichen Forderungsübergangs aus Schadenersatzansprüchen von Bediensteten des Freistaates Bayern
Formulare
Dienstantrittsanzeige Dienstbeendigungsanzeige VS
BEM – Leitfaden
BEM – Datenblatt
BEM – Erklärung Zustimmung/Ablehnung
BEM – Überprüfung Dienstfähigkeit – Darstellung des Sachverhalts
BEM – Dokumentation zur Prävention
BEM – Dokumentation zur Prävention – ausfüllbar
Antrag auf Sonderurlaub
Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls (Beamte)
Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls (Beamte)
Unfallanzeige KUVB (Angestellte)