Schulassistenz

Beschäftigung von Schulassistenzen an Grund- und Mittelschulen

Aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation und dem damit verbundenen organisatorischen Mehraufwand werden für eine weitere Unterstützung von Grund- und Mittel- sowie Förderschulen Mittel zur Beschäftigung von sog. „Schulassistenzen“ bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 eingestellt.

Aufgabenbeschreibung von Schulassistenzen
Schulassistenzen gehören zum sonstigen schulischen Personal nach Art. 60a BayEUG und halten selbst keinen Unterricht. Vielmehr unterstützen und entlasten sie die Lehrkräfte an Schulen inner- und außerhalb des Unterrichts bei Aufgaben, die während der Corona-Pandemie zusätzlich anfallen.
Ihr Einsatz ist daher nach derzeitigem Stand auf das Schuljahr 2020/21 beschränkt. Es können nur befristete Arbeitsverträge längstens bis zum 29.07.2021 vergeben werden.

Folgende Aufgaben sind bei einem Einsatz als Assistenz vorgesehen:

  • Unterstützung bei der Aufsicht über Schülerinnen und Schüler nach § 22 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) auch außerhalb des Unterrichts (etwa vor Schulbeginn oder in den Pausen zur Einhaltung des Abstandsgebots, bei Mittagsaufsichten im Rahmen des Ganztags, ggf. auch in der Notbetreuung), der Unterstützung einer Lehrkraft im Rahmen der Aufsichtspflicht beim „Mitführen“ einer weiteren Klasse oder der Aufsicht bei kurzfristig entstehendem Vertretungsbedarf in der Zeit, bis die Vertretung organisiert ist.
  • Unterstützung bei der Einhaltung von Hygiene-Regeln etwa zu Schulbeginn und -ende und in den Pausen.
  • Unterstützung im Unterricht unter Anleitung der Lehrkraft, auch beim Distanzunterricht (z. B. Ausgabe von Arbeitsmaterialien, Begleitung einzelner Lerngruppen, einzelner Schülerinnen und Schüler)
  • Unterstützung der Lehrkraft bei der Erstellung und Verwaltung von Arbeits- und Unterrichtsmaterialien, etwa Kopieren und Verteilen von Material bei Lehrkräften, die in Quarantäne sind
  • Unterstützung bei organisatorischen Tätigkeiten und Verwaltungsaufgaben (z. B. Ausgabe/Versand von Elternbriefen, Einholen von Rücklaufbestätigungen)
  • Telefondienst, wenn das Sekretariat nicht besetzt ist.

Für die Angebote der Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen sowie für die Angebote der Kooperationspartner im Rahmen der Ganztagsschule ist eine Verwendung von Assistenzkräften nicht vorgesehen.

Als Schulassistenzen kommen folgende Personen in Betracht:
Alle geschäftsfähigen Personen über 18 Jahre, die

  • Freude und Interesse an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen haben,
  • über kommunikatives Geschick, Einfühlungsvermögen und Verantwortungsbewusstsein für andere verfügen,
  • gerne im Team arbeiten,
  • sich rasch und flexibel auf neue Situationen einstellen können,
  • die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher beherrschen und
  • vor allem am Vormittag verfügbar sind.

Eine erzieherische bzw. sozialpädagogische Qualifikation bzw. Erfahrungen in der Erziehungs- und Jugendarbeit sind von Vorteil.

Grundsätzlich orientieren sich die Anforderungen an den üblichen für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst nach dem TV-L geltenden Kriterien.

Hierzu gehören u. a.:

  • keine rechtskräftige Verurteilung
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung; dienstliche Wahrung der weltanschaulichen, religiösen und politischen Neutralität

Bewerbungsverfahren und Zuweisung der Einsatzschule(n)
Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Grundschule oder einer Mittelschule als Schulassistenz tätig werden wollen, können sich beim jeweiligen Staatlichen Schulamt erkundigen, an welchen Schulen ein Einsatz möglich wäre.

Beschäftigungsumfang
Der konkrete Beschäftigungsumfang richtet sich nach dem Bedarf vor Ort, Teilzeitmöglichkeiten sind gegeben. Es wird eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche („Halbtags“) bevorzugt anvisiert.

Eingruppierung der Schulassistenzen
Schulassistenzen werden nach dem Tarifvertrag für die Länder im öffentlichen Dienst (TV-L) eingruppiert. Die Eingruppierung orientiert sich dabei an vergleichbaren Tätigkeitsfeldern aus dem Bereich „Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben“ und liegt im Bereich der Entgeltgruppen E 3 bis E 5.

  1. Beschäftigte ohne Ausbildung bzw. ohne einschlägige Erfahrung (z.B. Studenten, Personen ohne eigene Kinder) EG
  2. Beschäftigte mit fachfremder Ausbildung (z.B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung) bzw. einschlägiger Zusatzqualifikation/ Erfahrung (Übungsleiter, Personen mit eigenen Kindern oder mit mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Ganztagsbetreuung) EG 4
  3. Beschäftigte mit einschlägiger Berufsausbildung (z.B. Kinderpfleger, Erzieher) EG 5


Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist in jedem Fall die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf (vgl. Art. 60 a Abs. 3 BayEUG).
Als regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend an Schulen tätige Personen unterfallen Schulassistenzen auch dem seit 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetz mit der Folge, dass der Schulleitung ferner ein Masernschutznachweis vor Tätigkeitsbeginn vorzulegen ist.

Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung an: andrea.knaupp@schulamt.nuernberg.de

Weiterführende Informationen

Informationen des KMs zu Schulassistenten

Zuständigkeit im Staatlichen Schulamt
Seitenautor:
zuletzt geändert:

Nov. 13, 2024 @ 12:03

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