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Notenausgleich

Informationen

Seit dem 1. August 2016 haben sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von individuellen Unterstützungsmaßnahmen, Nachteilsausgleich und Notenschutz für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen nach BaySchO §§31-36 geändert.
Die folgende Übersicht bietet einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Änderungen und den daraus resultierenden Empfehlungen der Schulpsychologen im Zusammenhang mit Lese-Rechtschreibstörungen.

Es werden folgende Hilfestellungen unterschieden:

Individuelle Unterstützungsmaßnahmen:

Im täglichen Unterricht werden pädagogische, methodische, organisatorische oder technische Hilfen gewährt (z.B. besondere Arbeitsmittel, günstiger Sitzplatz, differenzierte Aufgabenstellungen).
Sie werden von den Lehrkräften im pädagogischen Ermessen eingesetzt und mit den Eltern besprochen. Sie können sich je nach Situation (Fach, Entwicklung des Kindes) verändern.
Diese Unterstützungsmaßnahmen können nicht bei Leistungsnachweisen in Anspruch genommen werden und müssen nicht schriftlich beantragt werden.

Nachteilsausgleich:

Die Prüfungsbedingungen werden angepasst, dabei bleiben aber die wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt (Beispiel: Zeitzuschlag, spezielle Arbeitsmittel)
Diese Maßnahmen können für Leistungsnachweise in Anspruch genommen werden. Sie müssen schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. Es erfolgt keine Zeugnisbemerkung.

Notenschutz:

  1. Es darf nur noch die Benotung des Vorlesens ausgesetzt werden (nicht mehr die komplette Lesenote)
  2. Veränderte Lernzielkontrollen (die den Prüfungsinhalt auch verändern, also z.B. Lückendiktate, Teildiktate, verkürzte Leseproben…) sind nicht mehr zulässig.
  3. Zeitzuschläge können in der Regel nur noch bis zu 25 % gewährt werden. Zuschläge bis 50% bedürfen besonderer Begründungen.

Da auch die Dauer von Nachteilsausgleich und Notenschutz künftig durch die Schulleitung festgelegt wird, empfehlen wir von Seiten der Schulpsychologie folgende Regelung für die ausgestellten und noch gültigen Bescheinigungen:
Ehemalige Lese-Rechtschreibschwäche: Die neu ausgestellten Bescheinigungen für eine Störung gelten ebenso lange, wie bisher vermerkt (ab Ausstellungsdatum für 2 Jahre).
Legasthenie (Lese- und/ oder Rechtschreibstörung):  Bescheinigungen, die in der Grundschule ausgestellt wurden,  gelten grundsätzlich noch bis zum Ende der 4. Klasse. Für Bescheinigungen, die im Laufe der Mittelschule erstellt wurden, sollte die Dauer durch die Schulpsychologin / den Schulpsychologen fachlich überprüft und der Schulleitung eine Empfehlung gegeben werden.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Schulpsychologin / den zuständigen Schulpsychologen.

Seitenautor:
zuletzt geändert:

29. Sep 2022 @ 21:35

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